Fachbegriffe

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fachbegriffe zur Ortsplanungsrevision.

 

Bauzone

Eine Bauzone umfasst Land, das sich für die Überbauung eignet, bereits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich bald erschlossen werden muss. Bauzonen werden in den Zonenplänen der Gemeinden ausgeschieden.

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) legt für die ganze Schweiz die Ziele und Grundsätze für die Raumplanung fest. Als wichtigstes Ziel verfolgt es den nachhaltigen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RGP) müssen die Nutzungspläne periodisch, spätestens aber alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben.

Erschliessung

Die Erschliessung bedeutet die Bereitstellung der für eine Grundstücksnutzung nötigen Infrastruktur (Zufahrtsstrasse, Wasser und Abwasser, Strom, Gas, Telefon, Internet).

Gestaltungsplan

Gestaltungspläne haben in erster Linie den Zweck, optimale Lösungen für komplexe Überbauungen zu finden. Gestaltungspläne kommen hauptsächlich zur Anwendung, wenn eine einheitliche Lösung für ein grösseres Gebiet oder mehrere Parzellen gefragt ist, die Planung längerfristig wirken soll oder die Planungsauswirkungen bedeutend sind. Komplexe Planungsvorhaben sind in den meisten Fällen Gegenstand eines Gestaltungsplans. Wo mehrere Verfahren oder Spezialbewilligungen zu koordinieren sind, dient der Gestaltungsplan als Leitverfahren, d.h. als Koordinationsinstrument. In einem Gestaltungsplan werden die zukünftigen Nutzungen festgehalten. In einem vertieften Verfahren wird zwischen den Grundeigentümern und den Behörden die zukünftige Nutzung ausgehandelt. Dabei kann den Grundeigentümern auch eine höhere Ausnutzung zugestanden werden, wenn sie im Gegenzug Leistungen für die Allgemeinheit erbringen, beispielsweise durch die Realisierung eines öffentlichen Parks auf ihrem Gelände oder Gewässerschutzmassnahmen. Meist muss ein Gestaltungsplan vom Gemeinderat oder sogar von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern genehmigt werden.

Gewässerraum für Fliessgewässer

Der Gewässerraum umfasst den Raumbedarf der Fliessgewässer für die Gewährleistung der natürlichen Funktion, für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewässernutzung (GschG). Der Gewässerraum setzt sich zusammen aus der natürlichen Solenbreite des Gewässers sowie den beidseitigen Uferbereichen.
Link: Gewässerbaulinie Arbeitshilfe Kanton Solothurn

Grünzone

Die Grünzone GZ dient der Siedlungsdurchgrünung, der landwirtschaftlichen Nutzung, der Erholung und der ökologischen Vernetzung.

Innenentwicklung

Innenentwicklung bezeichnet die Nutzung von Bauland- und Flächenreserven innerhalb des Siedlungsgebietes für die räumliche Entwicklung einer Gemeinde. Innenentwicklung kann durch die Bebauung noch unbebauter Flächen im Siedlungsgebiet oder durch Verdichtungen auf bereits bebauten Arealen (z.B. durch Schliessung von Baulücken, Aufstockungen oder Umnutzungen und Umbauten) erreicht werden. Wenn Innenentwicklung in Form von Verdichtung umgesetzt wird, ist eine besonders sorgfältige Planung der Aussenräume und der Erschliessung notwendig, damit keine räumlichen Qualitätseinbussen entstehen.

Durch eine verstärkte Innenentwicklung können unbebaute Flächen ausserhalb des Siedlungsraumes geschont werden, was im revidierten Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) gefordert wird. Neben der Eindämmung der Zersiedelung trägt sie zur bestmöglichen Auslastung teurer Infrastrukturen bei.

Konzepte und Sachpläne

Die Konzepte und Sachpläne stellen die wichtigsten Raumplanungsinstrumente des Bundes dar. Sie ermöglichen ihm, seiner Planungs- und Abstimmungspflicht im Bereich der raumwirksamen Tätigkeiten umfassend nachzukommen, und helfen ihm, den immer komplexeren räumlichen Problemstellungen bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben gerecht zu werden.

Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung der unverbauten Landschaftskammern und die Aufwertung der typischen Lebensräume der in diesen Arealen anzutreffenden Tiere und Pflanzen.

Nutzungsplanung / Nutzungsplan

Die Nutzungsplanung regelt auf Stufe Gemeinde die zulässige Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort und Mass parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich. Sie umfasst einen Zonenplan und eine Bau- und Zonenordnung, welche Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen Zonen umschreibt. Die verbindliche Grundlage für die Nutzungsplanung stellt die kantonale Richtplanung dar.

Ortsplanung / Ortsplanungsrevision

Mit der Ortsplanung regeln die Gemeinden die bauliche Entwicklung ihres Siedlungsgebietes. Sie umfasst die kommunale Richtplanung und die Nutzungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsplanung. Die Ortsplanung muss im Rahmen einer Ortsplanungsrevision periodisch, spätestens alle 15 Jahre, überprüft und an aktuelle Entwicklungen und Rahmenbedingungen angepasst werden. Damit ist sie eine der wirkungsvollsten Aufgaben der öffentlichen Hand. In Obergösgen wird besonderen Wert auf die Planung der baulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Anliegen von Bevölkerung, Wirtschaft und Umwelt gelegt – von den Verkehrsachsen, über die Wohn- und Arbeitsräume bis hin zu Erholungsgebieten. Die Obergösger Ortsplanungsrevision hat folgende Ziele:

  • Überarbeitung der kommunalen Richtplanung
  • Überarbeitung der kommunalen Nutzungsplanung
Planungszonen

Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen. Planungszonen können sich auf die Festlegung von Baulinien längs geplanter Erschliessungs- oder anderer öffentlicher Anlagen beschränken (Projektierungszonen). Der Gemeinderat hat die Festlegung der Planungszonen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann dagegen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre verfügt werden. Die Planungszonen werden mit der Publikation der Auflage wirksam. Sie können von jedermann eingesehen werden.

Siedlungsgebiet

Das Siedlungsgebiet umfasst das im Rahmen einer Gemeinde überbaute Gebiet. Es umfasst Gebäude und Anlagen zum Wohnen, Arbeiten, Ausbilden, Einkaufen oder für die Freizeitgestaltung sowie dazugehörende Infrastrukturanlagen wie Strassen, Werke, Versorgungs- und Entsorgungsbauten. Dem Siedlungsgebiet liegt das Baugebiet zu Grunde, welches auch noch nicht bebaute Flächen beinhaltet. Nicht zum Siedlungsgebiet zählen Landwirtschaftsflächen und Naturräume wie Wälder, Auen, Felder oder grosse Gewässer (Nichtbaugebiet).

Umzonung, Einzonung, Auszonung

Durch die Umzonung wird einem Grundstück eine neue Nutzungsbestimmung zugeordnet. Bei der Einzonung wird ein Grundstück der Bauzone zugeschlagen, bei der Auszonung geschieht das Gegenteil.
(Auszug nach: Wirtschaft, Umwelt und Raum (2014), Compendio Bildungsmedien, Zürich. ISBN: 978-3-7155-9941-0)

Verdichtung

Siehe «Innenentwicklung»